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Satzung
§
1 Name
und Sitz
Der
Verein trägt den Namen „Appenröder Walfische mit
Jugendgruppe. Er hat seinen Sitz in 35315 Homberg (Ohm) – Appenrod.
§
2 Zweck
und Aufgaben
Die
AWmJ hat den Zweck, Geselligkeit und Kameradschaft zwischen den
Mitgliedern zu fördern. Hierzu werden entsprechende
Veranstaltungen angeboten und besucht. Weiterhin beabsichtigt die
AWmJ, junge Menschen zum sozialen und demokratischen Handeln
anzuleiten. Sie suchen und pflegen Kontakte zu anderen Gruppen und
Vereinen im In- und Ausland. Insbesondere bemühen sich die AWmJ
um Zusammenführung der Jugend der Stadtteilgemeinden der Stadt
Homberg durch Ausrichtung entsprechender Veranstaltungen und
Teilnahme an der Verwirklichung hierzu dienlicher
Gemeinschaftsaufgaben. Ferner sollten die vorgenannten Ziele durch
Gruppenveranstaltungen im Vereinsrahmen und durch Jugendtreffen im
nationalen und internationalen Bereich, durch Reisen, Zeltlager, usw.
erreicht werden.
§
3 Mitgliedschaft
Mitglieder
des Vereins können alle natürlichen Personen, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen werden. Der
Antrag auf Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftliche oder
mündlich gestellt werden. Anträge nicht volljähriger
natürlicher Personen bedürfen der Einwilligungserklärung
des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung kann eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann endgültig
entscheidet. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres tritt das Mitglied
automatisch in den Verein der „Appenröder Walfische“ über.
Mit Vollendung des 35. Lebensjahres besteht die Möglichkeit, in
eine fördernde / passive Mitgliedschaft zu wechseln.
§4 Beendigung
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft bei den AWmJ wird beendet durch
a)
freiwilligen Austritt,
b)
Tod
oder c)
Ausschluss
Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der
Austritt tritt mit Beginn des darauf folgenden Monats in Kraft.
Der
Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn das
auszuschließende Mitglied seinen Pflichten im Verein nicht
nachkommt.
Der
Ausschluss kann nur in einer Mitgliederversammlung, bei der die
Bedingungen aus § 7 eingehalten werden müssen, erfolgen,
wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder den
Ausschluss beschließt.
§
5 Beitrag
Es
wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des
Beitrages wird in einer Mitgliederversammlung festgelegt.
§
6 Organe
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§
7 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung der AWmJ findet mindestens einmal jährlich
statt. Die Mitglieder müssen mindestens fünf Tage vorher
durch schriftliche Einladungen eingeladen worden sein.
Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über
den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und
dem Kassenwart zu unterzeichnen ist.
§
8 Aufgaben
der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung hat unter anderem die Aufgaben
a)
der Wahl und Abwahl des Vorstandes,
b)
der Wahl der Kassenprüfer (Revisoren),
c)
der Entlastung des Vorstandes,
d)
der Satzungsänderungen,
e)
der Auflösung des Vereins.
§
9 Verwaltung
und Leitung
-
Die
AWmJ regeln ihre Angelegenheiten selbst.
-
Die
AWmJ werden von dem auf ein Jahr der Mitgliederversammlung zu
wählenden Vorstand geleitet.
Ihm
gehören an:
a)
der 1. Vorsitzende
b)
der 2. Vorsitzende
c)
der Kassenwart
d)
der Schriftführer
e)
der Pressewart
f
) der 1. Beisitzer
g)
der 2. Beisitzer
-
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vereins, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende,
vertreten.
§
10 Wahlen
Wahlen
finden auf Antrag geheim, sonstige Abstimmungen offen statt. Sie
können nur erfolgen, wenn die in § 7 aufgeführten
Bedingungen eingehalten wurden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt
die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt.
§
11 Satzungsänderung
Eine
Änderung dieser Satzung ist nur mit einer Zweidrittelmehrheit
unter Berücksichtigung der Bedingungen unter § 7 möglich.
§
12 Auflösung
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt
bei Auflösung den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitgliedern
zu.
§
13 Inkrafttreten
Die
Satzung tritt nach Annahme durch die AWmJ mit Wirkung zum 25.01.2009
in Kraft.
Homberg
(Ohm) – Appenrod, den 25.01.2009
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