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Satzung 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Appenröder Walfische mit Jugendgruppe. Er hat seinen Sitz in 35315 Homberg (Ohm) – Appenrod.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Die AWmJ hat den Zweck, Geselligkeit und Kameradschaft zwischen den Mitgliedern zu fördern. Hierzu werden entsprechende Veranstaltungen angeboten und besucht. Weiterhin beabsichtigt die AWmJ, junge Menschen zum sozialen und demokratischen Handeln anzuleiten. Sie suchen und pflegen Kontakte zu anderen Gruppen und Vereinen im In- und Ausland. Insbesondere bemühen sich die AWmJ um Zusammenführung der Jugend der Stadtteilgemeinden der Stadt Homberg durch Ausrichtung entsprechender Veranstaltungen und Teilnahme an der Verwirklichung hierzu dienlicher Gemeinschaftsaufgaben. Ferner sollten die vorgenannten Ziele durch Gruppenveranstaltungen im Vereinsrahmen und durch Jugendtreffen im nationalen und internationalen Bereich, durch Reisen, Zeltlager, usw. erreicht werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftliche oder mündlich gestellt werden. Anträge nicht volljähriger natürlicher Personen bedürfen der Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann endgültig entscheidet. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres tritt das Mitglied automatisch in den Verein der „Appenröder Walfische“ über. Mit Vollendung des 35. Lebensjahres besteht die Möglichkeit, in eine fördernde / passive Mitgliedschaft zu wechseln.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei den AWmJ wird beendet durch

a) freiwilligen Austritt,

b) Tod

oder c) Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt tritt mit Beginn des darauf folgenden Monats in Kraft.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn das auszuschließende Mitglied seinen Pflichten im Verein nicht nachkommt.
Der Ausschluss kann nur in einer Mitgliederversammlung, bei der die Bedingungen aus § 7 eingehalten werden müssen, erfolgen, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss beschließt.

§ 5 Beitrag

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird in einer Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung der AWmJ findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder müssen mindestens fünf Tage vorher durch schriftliche Einladungen eingeladen worden sein.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart zu unterzeichnen ist.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat unter anderem die Aufgaben

a) der Wahl und Abwahl des Vorstandes,

b) der Wahl der Kassenprüfer (Revisoren),

c) der Entlastung des Vorstandes,

d) der Satzungsänderungen,

e) der Auflösung des Vereins.

§ 9 Verwaltung und Leitung

  1. Die AWmJ regeln ihre Angelegenheiten selbst.

  1. Die AWmJ werden von dem auf ein Jahr der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstand geleitet.

Ihm gehören an:

a) der 1. Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

c) der Kassenwart

d) der Schriftführer

e) der Pressewart

f ) der 1. Beisitzer

g) der 2. Beisitzer

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vereins, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

§ 10 Wahlen

Wahlen finden auf Antrag geheim, sonstige Abstimmungen offen statt. Sie können nur erfolgen, wenn die in § 7 aufgeführten Bedingungen eingehalten wurden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt.

§ 11 Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung ist nur mit einer Zweidrittelmehrheit unter Berücksichtigung der Bedingungen unter § 7 möglich.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt bei Auflösung den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitgliedern zu.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Annahme durch die AWmJ mit Wirkung zum 25.01.2009 in Kraft.

Homberg (Ohm) – Appenrod, den 25.01.2009


Appenröder Walfische mit Jugendgruppe   Hauptstraße 47   35315 Homberg (Ohm)   1. Vorsitzender: Christian Seng   mail@awmj.de